Bislang kann in Deutschland ein UV-induzierter Hautkrebs nicht als Listenkrankheit gemäß der Berufskrankheitenverordnung anerkannt werden, sondern nur als quasi Berufserkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Epidemiologische Studien belegen einen positiven, statistisch signifikanten und relevanten Zusammenhang von berufsbedingter UV-Exposition und dem Risiko für die Entstehung von Plattenepithelkarzinomen (PEK) und aktinischen Keratosen (AK). Beschäftigte mit langjähriger Außentätigkeit haben in Deutschland im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein im Durchschnitt um etwa 100% höheres Risiko für die Entwicklung von kutanen PEK, sodass die Voraussetzungen für eine neue Berufserkrankung erfüllt sind und PEK einschließlich mehrerer AK als Berufserkrankung gemeldet werden sollten, falls eine mindestens 40%ige zusätzliche berufliche UV-Strahlenexposition vorliegt und auch die klinischen Kriterien für eine berufliche Verursachung sprechen. Für Basalzellkarzinome (BZK) deutet die epidemiologische Studienevidenz ebenfalls auf eine signifikante Assoziation mit berufsbedingter UV-Exposition hin, jedoch sind die Studienergebnisse weniger einheitlich als beim PEK und der Effekt weniger deutlich. Für BZK und Lentigo-maligna-Melanom besteht weiterhin dringender Forschungsbedarf.