In Deutschland löste das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) im Jahre 2000 das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 ab. Es ergaben sich einige signifikante Änderungen: Seitdem gilt auch das Prinzip des Geburtsorts bei der Zuschreibung von Staatsangehörigkeit. Neben dem dominanten ius sanguinis kennt das deutsche Recht nun ein weitgehendes ius soli, sofern mindestens ein Elternteil seit acht Jahren in Deutschland lebt. Weiterhin besteht nach der Reform ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach acht Jahren — nicht mehr wie bisher nach 15 Jahren. Ein weiterer Programmpunkt der Reform konnte nicht verwirklicht werden, nämlich die generelle Akzeptanz einer mehrere Staaten überlappenden, d. h. doppelten bzw. mehrfachen Staatsangehörigkeit. Jetzt existiert sie nur als Optionsregelung im Rückgriff auf Verfahren des 19. Jahrhunderts: In Deutschland geborene mehrfache Staatsangehörige müssen sich im Alter von 18 bis 23 für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden. Im Regelfalle ist bei der Einbürgerung die Mehrfachbürgerschaft nicht vorgesehen. Hinnehmbare Ausnahmen von diesem Grundprinzip betreffen vor allem von den Einbürgerungskandidaten nicht selbst zu verantwortende Rahmenbedingungen, die durch das Staatsangehörigkeitsrecht des jeweils anderen Staates verursacht sind — wenn beispielsweise der Ursprungsstaat keine Ausbürgerung erlaubt.