„Nicht der Adel der Geburt allein kann heutzutage wie vordem das Vorrecht für sich in Anspruch nehmen, der Armee ihre Offiziere zu stellen. Aber der Adel der Gesinnung, der das Offizierkorps zu allen Zeiten beseelt hat, soll und muss demselben unverändert erhalten bleiben.“ (Erlass Willhelm II. über die Ergänzung des Offizierkorps vom 29. März 1890; zit. nach Rohde 1993: 31) Obwohl gegen Ende des 19. Jahrhunderts das Offizierkorps in Deutschland noch vom Geburtsadel dominiert wurde (Bald 1994: 92ff; Hagen 2003: 351), zeigt sich im angeführten Erlass Wilhelm II. bereits eine Entwicklung, die sowohl für die ‘Elite der Elite’ (Generalität und Admiralität), als auch für die Gesamtheit der Offiziere ein Legitimierungsproblem ihres Führungsanspruchs begründete, dessen Lösung aber bereits angedeutet wird: Das Offizierkorps bedarf des Adels der Gesinnung, eines esprit de corps (Korpsgeist), der nicht nur eine grundsätzliche Haltung widerspiegelt, sondern auch Handlungsdispositionen begründet, an denen sich Offiziere orientieren.