Die rekonstruktive Versorgungspflicht betrifft 2–4 % der Gefäßverletzungen, bei Mehrfachverletzungen 10 %. Die Wiederherstellung der arteriellen Strombahn hat das Primat, da die Extremitätengefährdung durch Venenverletzung wesentlich geringer ist. Die akuten Verletzungen entstehen durch scharfe oder stumpfe Gewalteinwirkungen. Der Gefäßschaden führt entweder zum akuten Blutverlust oder zur Ausbildung von extremitären Kompressionssyndromen, die über zunehmende Perfusionsstörungen den Gliedmaßenerhalt in Frage stellen können, darüber hinaus aber durch die Reperfusionsphänomene eine vitale Bedrohung des Verletzten darstellen. Die Diagnostik stützt sich auf die klinischen Phänome und wird apparativ heute im wesentlichen durch die cw-Dopplersonographie oder die farbcodierte Duplexsonographie ermöglicht. Die Angiographie ist nur noch für bestimmte Ausnahmefälle reserviert. Die Wiederherstellung der Gefäßstrombahn steht unter der Prämisse, daß die Ischämietoleranzzeit nutritiver Gefäße nur 6–8 h beträgt. Begleitet die Gefäßverletzung Frakturen, insbesondere dislozierte Formen, so ist die primäre Frakturstabilisation wegen der Distanzvorgabe wichtig. Die Osteosynthese erfolgt in der Regel mit einem Fixateur externe. Sie muß in kurzer Zeit erfolgen, und möglichst stabil sein. Die direkte Gefäßanastomosierung gelingt selten, gegebenenfalls bei Verkürzung der Extremität. In der Regel wird eine autologe Vene interponiert. Rethrombosierung, Infektion, Aneurysmen und arterio-venöse (AU-) Fisteln sind Komplikationen oder Spätfolgen von Gefäßverletzungen.