Am 21. Mai 2003 legte der Bundesminister der Verteidigung seine neuen Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR) vor. Sie verdeutlichen, dass die klassische Landesverteidigung gegen einen konventionellen Angriff nicht länger die „allein strukturbestimmende Aufgabe der Bundeswehr“ ist und die „nur für diesen Zweck bereitgehaltenen Fähigkeiten“ nicht mehr benötigt werden (BMVg 2003: Ziff. 12). Weniger als ein Jahr später stellten Verteidigungsminister und Generalinspekteur am 30. März 2004 erste Details des weiteren umfassenden Transformationsprozesses der Bundeswehr vor. Die Strukturen und die Ausrüstung einer nochmals verkleinerten Bundeswehr orientieren sich an einem neuen Aufgabenspektrum, in welchem Auslandseinsätze den Regelfall darstellen. Zwar knüpfen auch die neuen VPR an den Verteidigungsauftrag gemäß Art. 87a des Grundgesetzes als der Grundlegitimation für die Bundeswehr an. Sie stellen aber auch heraus, dass dieser Verteidigungsbegriff in inhaltlicher wie geographischer Hinsicht entgrenzt ist: Verteidigung umfasst sowohl Einsätze zur Prävention von Krisen und Konflikten, zu ihrem Management wie auch zu ihrer Nachsorge und sie kann an jedem Ort der Welt stattfinden, von dem Gefahren für die deutsche Sicherheit ausgehen (BMVg 2003: Ziff. 5). Zumindest hinsichtlich dieser Klarstellung können die neuen VPR als eine Zäsur mit weitreichenden Folgen für die Bundeswehr betrachtet werden: Eine Armee, die für die Landes- und Bilndnisverteidigung in Be¬reitschaft gehalten wurde, wandelt sich zu einer Einsatzarmee mit weltweitem Aktionsradius.