In allen Fällen, in denen die Grundrechte von Personen bedroht sind, besteht eine Handlungspflicht des Staates. Sie besteht im Hinblick auf die bürgerlichen und politischen Grundrechte unbedingt und unverzüglich, im Hinblick auf die sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte nach Maßgabe der verfügbaren materiellen Handlungsressourcen. Sie besteht in den Fällen unbedingt, in denen die betroffenen Personen nicht selbst in der Lage sind, nach dem Prinzip der Selbstverantwortung auf angemessene und zumutbare Weise Abhilfe zu schaffen. Diese politische Verpflichtung ergibt sich aus der Idee von Grundrechten und dem der Demokratie impliziten Gesellschaftsvertrag. Sie ist im Hinblick auf die negativen Freiheitsrechte und den sozialen Würdeschutz unbedingt und stets sofort und vollständig zu leisten. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der positiven Freiheitsrechte ist sie notwendigerweise durch die Verfügbarkeit der erforderlichen materiellen Ressourcen und durch Abwägungsregeln im Verhältnis zu den Grundrechten insgesamt bedingt. In dieser Hinsicht lässt sich begründen, dass sie in umso stärkerem Maße durch die vorgängige Erfüllung der individuellen und kollektiven Pflichten zur Eigenverantwortung mitbedingt ist, je höher und umfassender das schon erreichte soziale Sicherungsniveau einer Gesellschaft ist.