Die Prüfung selbst muss dokumentiert werden.1058 Dies kann analog zur Jahresabschlussprüfung in sog. Arbeitspapieren erfolgen. Unter den Arbeitspapieren des Prüfers versteht man gemäß IDW PS 460 alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die der Prüfer im Zusammenhang mit der Prüfung selbst erstellt, sowie alle Schriftstücke und Unterlagen, die er von dem geprüften Unternehmen oder von Dritten als Ergänzung seiner eigenen Unterlagen zum Verbleib erhält.1059 Diese dienen in erster Linie dem Nachweis, dass die Prüfung des internen Modells in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Prüfung interner Modelle erfolgt ist.1060 Es ergeben sich folgende allgemeine Anforderungen an die Arbeitspapiere:1061 Sie sind klar und übersichtlich und insgesamt so zu führen, dass ein sachverständiger Dritter, der nicht mit der Prüfung befasst war, sich in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen kann.1062