Wenn Bund oder Krankenanstaltenträger im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter ("industriegesponserte Studien") im klinischen Bereich Medizinischer Universitäten Kosten übernehmen, erwerben sie entsprechende Ersatzansprüche gegenüber dem Aufraggeber ("Sponsor") der Studie bzw dem Studienleiter. Letztere können nicht einwenden, dass die im Zuge der gesponserten Studie verursachten Kosten bereits durch den KMA abgedeckt seien. Vielmehr verbleibt (je nachdem, ob die Kosten vom Bund bereits im Rahmen der Kostentragung für den KMA übernommen werden oder nicht) der Ersatzanspruch entweder zur Gänze beim Krankenanstaltenträger, geht zur Gänze auf den Bund über bzw verteilt sich derselbe entsprechend den jeweiligen Kostenübernahmen sowohl auf den Bund als auch auf den Krankenanstaltenträger.