Mit Rechtskraft des Versteigerungsedikts wird für das Exekutionsverfahren mit bindender Wirkung und unter Ausschluss des Rechtswegs über die Zubehöreigenschaft entschieden. Danach kommt eine Ausscheidung der dort als Zubehör festgestellten Sachen durch den Exekutionsrichter mit der Begründung, es fehle die Zubehöreigenschaft, nicht mehr in Betracht. Die Übergabe der als Zubehör mitversteigerten Sachen (hier: Gewächshäuser auf fremder Liegenschaft) an den Ersteher ist nach § 349 EO zu vollziehen. Anderes gilt nur, wenn Dritte diese Zubehörsachen im Besitz hätten: Dann nämlich hätte sich das Exekutionsgericht in die Beurteilung des Umfangs ihrer Rechte nicht einzulassen; dem Ersteher bliebe es überlassen, seine Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen. Ob der Verpflichtete Eigentümer der Zubehörstücke war, verneinendenfalls, ob der Ersteher gutgläubig Eigentum an diesen erworben hat, ist im streitigen Rechtsweg zu klären.