Hintergrund: Derzeit wird in Deutschland knapp ein Viertel aller Tabletten vor der Einnahme geteilt. Seit April 2007 sind die Apotheken verpflichtet, verordnete Arzneimittel durch vergleichbare, wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen, falls die Krankenkasse entsprechende Rabattverträge abgeschlossen hat. Da sich Generika teilweise erheblich in ihren Teilungseigenschaften unterscheiden, ist bisher unklar, welchen Einfluss rabattvertragsbedingte Umstellungen auf die Qualität der Verordnung von geteilten Tabletten haben.
Methodik: Um diese Fragestellung zu untersuchen, wurde eine gesetzeskonforme Umstellung der Medikation von 425 ambulanten Polymedikationspatienten, die bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) versichert waren, simuliert.
Ergebnisse: Insgesamt 24% aller verordneten Tabletten wurden vor der Einnahme geteilt. Bei 54% der geteilten Tabletten (182 von 335) war eine Umstellung auf ein Rabattvertragsarzneimittel erforderlich, wobei bei knapp 10% dieser Umstellungen die Gefahr bestand, dass ein Patient anstelle des verordneten teilbaren Arzneimittels ein nicht zur Teilung geeignetes Präparat (Tablette ohne Bruchkerbe oder Kapsel) erhält.
Schlussfolgerung: Ziel der Gesetzgebung sollte deshalb nicht nur die schnelle Einsparung von unmittelbaren Arzneimittelkosten sein. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Sicherheit der Therapie nicht gefährdet wird und die Therapien für die Patienten handhabbar bleiben.