In den vergangenen Jahren sind verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die andrologische Sachverhalte betreffen. Dabei wurde u. a. bestätigt, dass die medikamentöse Therapie der erektilen Dysfunktion (ED) von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen bleibt. In der Therapie der Infertilität haben sich die juristischen Voraussetzungen geändert. Sie betreffen die Möglichkeit eines frühen Methodenwechsels bei der IVF-Behandlung und den Inhalt des Beratungsgesprächs mit dem Paar. Höchstrichterliche Entscheidungen haben eine Kostenübernahme der Kryokonservierung von Ejakulaten unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Die Sterilisation einwilligungsunfähiger Männer wird in Deutschland ca. 100-mal/Jahr durchgeführt. Hier ist vor der Vasektomie in einem aufwendigen Verfahren eine richterliche Genehmigung einzuholen.
Das Gewebegesetz regelt die Umsetzung der EG-Richtlinie 2004/23/EG in deutsches Recht und ist nur für die Urologen von Interesse, die eine MESA/TESE durchführen. Nach gültiger Rechtsprechung ist das Führen der Bezeichnung „Männerarzt“ nicht erlaubt, da es bei Patienten zur Verwechselung mit der Zusatzbezeichnung Androloge führen kann.
Andrologische Fragestellungen sind in den letzten Jahren mehrfach Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen gewesen. Dabei haben sich Unterschiede zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Beihilferecht und der privaten Krankenversicherung im Leistungsumfang herausgebildet. Das Gewebegesetz und die Umsetzung der vom Deutschen Ärztetag verabschiedeten Reform der Musterweiterbildungsordnung haben ebenfalls zu Veränderungen der juristischen Landschaft geführt, die für den andrologisch orientierten Urologen von Bedeutung sind. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die aktuelle Situation geben.