Inwieweit durch die selbstbestimmte Erzeugung und Veröffentlichung von UGC aufgrund der unautorisierten Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Leistungsergebnisse nach aktuellem Recht tatsächlich Urheberrechtsverletzungen begangen werden, hängt letztendlich von der Anwendbarkeit und Reichweite der gesetzlichen Schrankenregelungen ab. Denn sofern die mit der Erstellung von UGC verbundenen Nutzungshandlungen in den §§ 44 a ff. UrhG gesetzlich gestattet werden oder sich noch innerhalb des mittels § 24 UrhG zu bestimmenden zulässigen kreativen Wirkbereichs bewegen, stellen sie mangels eines diesbezüglichen Verbotsrechts der Berechtigten grundsätzlich keinen Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen dar. Die Zulässigkeit von UGC richtet sich daher entscheidend danach, ob und ggf. inwieweit die Erzeugung und Veröffentlichung nutzergenerierter Medieninhalte mit den vom UrhG privilegierten Tatbeständen in Einklang zu bringen ist.
Im Anschluss an einen kurzen Überblick über Gegenstand und Funktion der urheberrechtlichen Schranken (B) sowie deren Auslegung und Anwendung (C) werden daher im Folgenden die für eine Privilegierung der beschriebenen Nutzerhandlungen in Betracht kommenden Urheberrechtsschranken (D) diesbezüglich untersucht. Für den Fall, dass hierbei eine Subsumtion unter die einschlägigen Ausnahmetatbestände aktuell nicht möglich erscheint, wird zugleich darüber nachgedacht, ob die Bereitstellung nutzergenerierter Medieninhalte zukünftig in den Anwendungsbereich der jeweiligen Schranke mit einbezogen werden sollte, sich im Einzelfall also bereits als privilegierungswürdiges Verwertungsanliegen darstellt.