Das Sterbehilfegesetz (§ 217 StGB) verunsichert alle, die in ihrem Beruf Menschen mit Sterbewünschen begegnen. Der einzige Ratschlag, der sich geben lässt, bevor die Rechtslage nach dem neuen Gesetz eindeutig geklärt ist, besteht demnach in folgendem: Wer in die Lage kommt, dass von ihm Hilfe zum Suizid erwartet wird, sollte in jedem Fall alles tun, um zu klären, ob der Entschluss dazu freiverantwortlich, ohne so genannte Willensmängel, getroffen wurde. Und wenn sich der mögliche Helfer der Freiverantwortlichkeit versichert hat, sollte er das dokumentieren und für andere erkennbar machen.